Erkennbarkeit

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  1. Querschnitte sind durch Schraffierungen kenntlich zu machen, die die Erkennbarkeit der Bezugszeichen und Führungslinien nicht beeinträchtigen dürfen. ( Quelle: Schoenfelder Gesetze)
  2. Bei § 118 BGB handelt es sich damit um eine besondere Irrtumsregelung - der Erklärende irrt sich über die Erkennbarkeit der Nichternstlichkeit seiner Willenserklärung. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
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