Erstattungsrisiko

  1. Insoweit hätten die Betriebsparteien auch im vorliegenden Falle das bei der Entlassung älterer Arbeitnehmer drohende Erstattungsrisiko nach § 128 AFG bei dem Umfang des Sozialplanvolumens berücksichtigen können. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)