Formvorschrift

  1. Zwar kann die Formvorschrift hier ihren Zweck des Übereilungsschutzes nicht erfüllen, da der Arbeitnehmer ja nach Auffassung des BAG zur Annahme des Anpassungsangebots verpflichtet ist und ihm ein Entscheidungsspielraum dabei nicht verbleibt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Wenn eine Vorschrift schriftl. Abgabe einer Erklärung oder das Beidrücken eines Siegels verlangt, so läßt sich nicht gut leugnen, daß es sich um eine Formvorschrift handelt (BGHZ 21, 59, 64; BGH, NJW 1958, 866; Soergel-Hefermehl, § 125 Rdn. 2). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)