Gesellschafter werden

  1. Hier, könnte man glauben, geht alles mit rechten Dingen zu, die Gesellschafter werden schon dafür sorgen. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 10.05.2002)
  2. Geschäftsführer und Gesellschafter werden von der h.M. zu Recht aus dem Gläubigerbegriff des § 283c StGB ausgeschlossen (46). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)