Grundstücksgemeinschaft

  1. Eine zu Wohn- und Gewerbezwecken genutzte Grundstücksgemeinschaft kann selbst dann gekündigt werden, wenn das Recht, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können, für die Dauer von zwanzig Jahren wirksam ausgeschlossen wurde. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
  2. Doch der Korken sitzt fest: Eine Grundstücksgemeinschaft, vertreten durch den Steuerberater Friedrich Sattler, "wurde über zehn Jahre daran gehindert, Arbeitsplätze zu schaffen, indem eine Umnutzung und Bebauung verhindert wurden". ( Quelle: Kieler Nachrichten vom 01.11.2005)