Mitwirkungsbefugnisse

  1. Die Eltern haben in diesem Fall - auch im Hinblick auf etwaige an § 1720 BGB anzulehnende Mitwirkungsbefugnisse der Kinder - derzeit keine Möglichkeit, eine Bestimmung des Geburtsnamens der durch die Eheschließung legitimierten Kinder zu treffen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Übt ein Abgeordneter seine Mitwirkungsbefugnisse ohne solche Rücksichtnahme aus, so wird das Funktionsinteresse der Gesamtheit verletzt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)