Rechtswirksamkeit

  1. Damit ist aber notwendig auch verbunden, daß das BetrRMitglied berechtigt ist, die erforderl. gerichtl. Verfahren zur Kontrolle von BetrRBeschlüssen einzuleiten, wenn ernsthafte Zweifel an ihrer Rechtswirksamkeit bestehen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)