Ruhegelder

  1. Seit 1986 werden auf Witwen- und Witwerrenten in gewissem Umfang Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen (Arbeitsentgeld, Ruhegelder usw.) angerechnet, §§ 590 III und V, 617 RVO. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Wenn die gesetzlichen Ruhegelder unter das Sozialhilfeniveau fielen, würde das System seine Legitimation verlieren. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 03.03.2004)