Schuldturmlagen

  1. Indem die Hauptleistung, der geschuldete Betrag i. S. von § 11 I VerbrKrG, vorrangig getilgt wird, entstehen insoweit keine neuen Verzugszinsen, und die Entstehung von Schuldturmlagen wird verlangsamt (18). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)