Strafausschließungsgründen

  1. Nach geltender Rechtslage führte eine an sich strafbare Tötung auf Verlangen in Holland aus besonderen "Strafausschließungsgründen" dann nicht zur Strafe für den Arzt, wenn er bestimmte "Sorgfaltspflichten" beachtet hatte. ( Quelle: Die Zeit (50/2000))