Streitwertinteresse

  1. Der Wortlaut dieser Vorschrift verweist für die Wertfestsetzung allein auf das Ermessen des Gerichts; eine sonstige Beschränkung, insbesondere eine obere Begrenzung durch das Streitwertinteresse des Kl. ist ihm nicht zu entnehmen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)