Verjährungsstatut

  1. Für den Fall, daß Verjährungsstatut (24) deutsches Recht ist, normiert Art. 3 VertragsG für die Haftung wegen Vertragswidrigkeit eine gegenüber dem internen Recht etwas modifizierte Anwendung der §§ 477, 478 BGB (25). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)