arbeitsvertragl

  1. Wenn teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder durch ihre Betriebratsarbeit eine Ausweitung ihrer arbeitsvertragl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Es besteht deshalb kein zwingender unabdingbarer Anspruch des Arbeitnehmers auf eine bestimmte Mindesvergütung nach der VergO. Die Vergütung richtet sich vielmehr allein nach der arbeitsvertragl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Daß auch der Gesamthafenbetrieb nur eine bestimmte Zahl von Arbeitnehmern arbeitsvertragl. an sich bindet und daher Arbeitsspitzenbedarf durch zusätzl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  4. Es kann hier dahinstehen, ob es sich dabei nur um eine "Konkretisierung" des Leistungsgegenstandes handelt oder insoweit eine konkludente Vereinbarung vorliegt oder aber bereits darin die Ausübung eines arbeitsvertragl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  5. Die Arbeitnehmer unterhalten demgemäß in der Regel nur zu dem jeweils vertragsabschließenden (konzernabhängigen) Unternehmen arbeitsvertragl. bzw. dienstvertragl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  6. Wenn der Vertrag mit dem Einverständnis des Kl. nur zum Schein abgeschlossen worden sein sollte, weil die zu seinem Abschluß führenden Willenserklärungen Scheinerklärungen gewesen sind, so folgt hieraus nur die Nichtigkeit der arbeitsvertragl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)