Eine betriebsteilbezogene Anknüpfung des Begriffs der Betriebsabteilung würde in mehrgliedrigen Betrieben bei den betreffenden Mandatsträgern zu einer erhöhten Gefährdung des Bestands- und Inhaltsschutzes führen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Daraus kann ein Interesse der Gesellschaftsgläubiger resultieren zu erfahren, ob sie es nach wie vor mit einer mehrgliedrigen oder einer inzwischen eingliedrig gewordenen GmbH zu tun haben.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)