mehrgliedrigen

  1. Eine betriebsteilbezogene Anknüpfung des Begriffs der Betriebsabteilung würde in mehrgliedrigen Betrieben bei den betreffenden Mandatsträgern zu einer erhöhten Gefährdung des Bestands- und Inhaltsschutzes führen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Daraus kann ein Interesse der Gesellschaftsgläubiger resultieren zu erfahren, ob sie es nach wie vor mit einer mehrgliedrigen oder einer inzwischen eingliedrig gewordenen GmbH zu tun haben. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)