zusändig

  1. Der genossenschaftliche Prüfungsverband, der laut Genossenschaftsgesetz(§ 53) u.a. für die Zulassung einer Genossenschaft zusändig ist, hat nämlich inzwischen den ersten Kandidaten für einen der beiden zwingend vorgeschriebenen Vorstandssitze akzeptiert. ( Quelle: TAZ 1987)