[1] „Zur Leistung des Grundwehrdienstes sind alle Wehrpflichtigen verpflichtet. Der Zeitpunkt, an dem dieser Präsenzdienst erstmalig anzutreten ist, hat vor Vollendung des 35. Lebensjahres des Wehrpflichtigen zu liegen.“❬ref❭Österreichisches Wehrgesetz 2001, Fassung vom 2. November 2015, § 20. (1)❬/ref❭