AGB

  1. E begrenzer (AGB) für Lkw und Busse hat VDO auf den Markt gebracht. ( Quelle: Frankfurter Rundschau 1993)
  2. Heute bildet sie zusammen mit der Amerika-Gedenkbibliothek (AGB) und dem Zentrum für Berlin-Studien im Ribbeck-Haus die Zentral- und Landesbibliothek. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 06.06.2001)
  3. Der Umsatz sei hier nur durch die Konsolidierung des im vergangenen Jahr neu hinzugekommenen niederländischen AGB Dongen-Instituts auf 114 (88) Mio. DM angestiegen. ( Quelle: Welt 1996)
  4. In der AGB findet man die Bereiche Musik, Jugendliteratur, Kunst, Bühne, Medien, Geistes- und Sozialwissenschaften, Belletristik, Sprachen und Länder. ( Quelle: Berliner Zeitung 1999)
  5. Während die beiden BGH-Entscheidungen vom 24. 11. 1988 die AGB von Hypothekenbanken betrafen, wenden die neuen OLG- Urteile das Transparenzgebot nun (zu Recht (16)) auf ähnliche Klauselgestaltungen im übrigen Kreditwesen an: ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Auf der Rückseite des von ihm mit Datum vom 28. 2. 1989 ausgefüllten und unterschriebenen Kreditkartenantrags sind die "AGB für Karteninhaber" in der (damals) geltenden Fassung vom Mai 1988 abgedruckt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. Und in den Archiven der Amerika-Gedenk-Bibliothek (AGB) am Blücherplatz und der Berliner Stadtbibliothek in der Breiten Straße lagern noch einmal fast 2,5 Millionen Bücher, CDs und Videos. ( Quelle: Berliner Zeitung 1999)
  8. Dies stößt auf scharfen Widerstand bei der DB und anderen Schienenverkehrsunternehmen: Denn deren Vorstände können nur Regelungen in den AGB jederzeit wieder zu Ungunsten der Kundschaft ändern. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 27.01.2004)
  9. Die materiell- und prozeßrechtlich entsubjektivierte Verbandsklage erweist sich so als äquivalent-funktional zur mit Kontrollvorbehalt versehenen Gestattung des einseitigen Aufstellens von auf Breitenwirkung abzielenden AGB (41). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  10. In der mündlichen Verhandlung hatte das Gericht aber schon angedeutet, dass die nachträgliche und in der Telefonrechnung versteckte Änderungs-Mitteilung einen Verstoß gegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) darstellen könne. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 11.10.2003)