[1] Die Vor- und Ausbildung der Lehrerinnen und Lehrer, die nicht die Befähigung zu einem Lehramt im Sinne dieses Gesetzes besitzen, wird aufgrund des § 15 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes durch Rechtsverordnung der Landesregierung geregelt.❬ref❭❬/ref❭
Referenzen
[1] Deutsches Wörterbuch von Jacob und Wilhelm Grimm. 16 Bände in 32 Teilbänden. Leipzig 1854–1961 Befähigung