Abs.

  1. LAG Kiel TOA §§ 1, 1 Abs. 1; BMT-G §§ 1, 62 Ziff. 4 1. Die Tätigkeit eines Zählerablesers und Gelderhebers einer Gemeinde ist invalidenversicherungspflichtig. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Dies hängt einmal von der Zahl der Personen ab, denen der Kl. Unterhalt gewährt, und zum anderen namentlich davon, welche Beträge als steuer- oder sozialrechtliche Leistungen nach § 850e Abs. 1 ZPO pfändungsfrei bleiben. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Handelt es sich dagegen - wie hier - um die Zulässigkeit einer bestimmten Äußerung, so ist ungeachtet ihres Verbreitungsmediums Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG maßgebl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  4. Diese Ausschreibungsbedingung ist jedoch wegen Verstoßes gegen eine zwingende Tarifnorm unwirksam, weil sie § 3 Abs. 2 FörderungsTV widerspricht. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  5. Nur die Differenzierung nach der Gewerkschaftszugehörigkeit ist rechtl. zu mißbilligen und gemäß Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG als koalitionsfeindliche Maßnahme rechtswidrig. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  6. In einer Unterschriftenaktion hatte die Belegschaft zwar eine Betriebsversammung nach § 43 Abs. 3 BetrVG gefordert. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  7. Da es auf dem Rhein keine Zwangslotsen gibt (Art. 26 Abs. 2 der Mannheimer Akte), steht es jedem Schiffsführer frei, ob und wie lange er sich von einem Lotsen beraten und ihm hierbei das Steuer seines Fahrzeuges überlassen will. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  8. Der Kl. hat zwar einen konkurrierenden Anspruch auf Kostenerstattung durch den Sozialhilfeträger, insoweit kann sich aber der Subsidaritätsvorbehalt in Nr. 3 Abs. 4 BhV nicht auswirken. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  9. Jedenfalls müsse für jeden Probenteil die Grenze von 4 Stunden gemäß § 5 Abs. 5 Normalv Chor eingehalten werden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  10. Der Fortfall des Unterrichtsbedürfnisses infolge Reduzierung der Schülerzahlen stellt für die Bekl. einen betriebsbedingten Grund (§ 1 Abs. 2 KSchG) für den Ausspruch von ordentl. Änderungskündigung dar. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)