Abs

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  1. Aus § 28 Abs. 10 und aus § 24 Abs. 3 AVR ergibt sich, daß der Zuschlag für Nachtarbeit beid er Berechnung der Urlaubs- und der Krankenvergütung nicht zu berücksichtigen ist. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Aus § 28 Abs. 10 und aus § 24 Abs. 3 AVR ergibt sich, daß der Zuschlag für Nachtarbeit beid er Berechnung der Urlaubs- und der Krankenvergütung nicht zu berücksichtigen ist. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Sie hat die Auffassung vertreten, der Mutterschaftsurlaub nach § 8a MuSchG stehe Adoptivmüttern nicht zu. Der Mutterschaftsurlaub knüpfe bewußt an die Schutzfrist des § 6 Abs. 1 MuSchG an und sei daher nur leibl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  4. Da die Kl. aufgrund jeweiliger Aufforderungsschreiben mit Pflegekostenaufstellung des LVR im gleichen Jahr Beihilfeanträge gestellt hat, ist die Frist des § 17 Abs. 10 BhV eingehalten. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  5. Der Gesellschaftsvertrag ist am 28. Mai 1996 abgeschlossen und am 19. November 1996 abgeändert in 1 Abs. 1 (Firma) und 2 (Gegenstand). ( Quelle: Berliner Zeitung 1997)
  6. Und das falle nach dem von der russischen Staatsduma am 5. Juli dieses Jahres verabschiedeten "Beutekunst"-Gesetz (Artikel 7, Abs. 2) nicht unter die Kulturgüter, die Rußland auch in Zukunft als sein Eigentum betrachten will. ( Quelle: Berliner Zeitung 1996)
  7. Dieser fundamentale Satz der Verfassung findet sich auch in Art. 104 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes wieder, wonach festgehaltene Personen weder seelisch noch körperlich misshandelt werden dürfen. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 19.02.2005)
  8. Geschieht dies nicht, erlischt der Anspruch am Ende des Kalenderjahres, es sei denn, es liegen die Übertragungsgründe nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG vor. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  9. Zu dieser Wiederholung war der Hauptwahlvorstand aufgrund seiner aus § 22 Abs. 1 MitbestG folgenden Berichtigungskompetenz berechtigt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  10. Der Kl. hat die Auffassung vertreten, die Anrechnung seiner Bezüge nach dem RegelungsG sei nach § 5 Abs. 2 BetrAVG unzulässig und auch in der RuhelohnO der Bekl. nicht vorgesehen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
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