BGHZ

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  1. Vor der Anerkennung der abstrakten Nutzungsentschädigung (durch BGHZ 40, 345) wollte der Halter so den absoluten Betrag eines etwa bei ihm selbst bleibenden Schadensteils möglichst gering halten. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Dem VGist zwar, wie oben ausgeführt, in seiner Rechtsauffassung nicht zuzustimmen; es hat die Rechtslage aber nicht etwa trotz eindeutiger Vorschriften "handgreiflich" falsch ausgelegt (vgl. BGH, NJW 1980, 1679 unter Hinweis auf BGHZ 27, 338 (343)). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Dabei kann offen bleiben, ob dem Standpunkt des BGHZ (BGHZ 51, 1 = NJW 1969, 468) zu folgen ist, der allgemein und insbesondere auch für Rechtsmittelschriften die richtige Bezeichnung des Gerichts und des Gerichtsorts genügen läßt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  4. Dabei kann offen bleiben, ob dem Standpunkt des BGHZ (BGHZ 51, 1 = NJW 1969, 468) zu folgen ist, der allgemein und insbesondere auch für Rechtsmittelschriften die richtige Bezeichnung des Gerichts und des Gerichtsorts genügen läßt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  5. Die Abtretungsurkunde erhält damit eine quittungsähnliche Eigenschaft (BGHZ 26, 241 (246) = NJW 1958, 666 = LM § 387 BGB Nr. 29). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. In der Vormerkungsbestellung aufgrund Bewilligung eines Nichtberechtigten liegt aber eine Verfügung i. S. von § 893 BGB (vgl. BGHZ 57, 341). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. Das Kindergeld steht daher im Innenverhältnis beiden Elternteilen je zur Hälfte zu und ist dementsprechend auszugleichen (BGHZ 70, 151 (154 ff.) = NJW 1978, 753 = LM BundeskindergeldG Nr. 2). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Wenn eine Vorschrift schriftl. Abgabe einer Erklärung oder das Beidrücken eines Siegels verlangt, so läßt sich nicht gut leugnen, daß es sich um eine Formvorschrift handelt (BGHZ 21, 59, 64; BGH, NJW 1958, 866; Soergel-Hefermehl, § 125 Rdn. 2). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  9. Die Vorschrift stellt sich als gesetzliche Regelung des allgemeinen Aufopferungsgedankens in seiner zivilrechtlichen Ausprägung dar (vgl. BGHZ 92, 357 (363) = NJW 1985, 490 = LM § 904 BGB Nr. 7; Augustin, § 904 Rdnr. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  10. Das deckt sich in etwa mit der Rechtspr. des BGH bis zum Inkrafttreten des AGBG; jenes Gericht ließ erst in einer der letzten Entscheidungen vor diesem Zeitpunkt Zweifel an der Wirksamkeit von AGB- Vertragsstrafklauseln erkennen (BGHZ 60, 377, 384). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
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