Bundesgesetzbuches

  1. Paragraph 556a des Bundesgesetzbuches, der Mieter vor sozialen Härtefällen schützen soll, sehe schließlich ausdrücklich vor: "Eine Härte liegt auch vor, wenn angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschafft werden kann." ( Quelle: Frankfurter Rundschau 1992)