Gesamthandsprinzip

Z

Bedeutungen

[1] der im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§718-720 BGB) zugrunde gelegte Grundsatz, dass das Vermögen der Gesellschaft vom Privatvermögen der Gesellschafter rechtlich abgesondert zu betrachten ist, und die Gesellschafter darüber nur gemeinschaftlich verfügen können
Beispiele
[1] Der Grund für eine solche „Anwachsung“ […] liegt im Gesamthandsprinzip nach seinem ursprünglichen Verständnis: Da alle Gesamthänder – jeder vollständig und alle zugleich – die Gegenstände des „gemeinschaftlichen Vermögens“ innehaben, besteht die Beteiligung des Einzelnen weder in einem Bruchteil noch in einer realen oder ideellen Quote, nicht an einzelnen Gegenständen und nicht am Vermögen als Ganzem.❬ref❭Dr. Erik Kießling: Das Gesamthandprinzip bei Personalgesellschaften in: Franz Häuser und andere (Herausgeber): Festschrift für Walther Hadding zum 70. Geburtstag am 8. Mai 2004. de Gruyter, Berlin 2004, Seite 498 ISBN 3-89949-141-6 —- Zitiert aus: ❬/ref❭

Referenzen

[1] Meyers Großes Konversations-Lexikon 1905: „Gesamthandsprinzip“
Quellen

Substantiv, n

Kasus Singular Plural
Nominativ Gesamthandsprinzip
Genitiv Gesamthandsprinzips
Gesamthandsprinzipes
Dativ Gesamthandsprinzip
Akkusativ Gesamthandsprinzip

Worttrennung

Ge·samt·hands·prin·zip, kein Plural
Aussprache
IPA …, …
Hörbeispiele: ,