Unterhaltsleistungen

  1. Da heute nahezu jede dritte Ehe geschieden wird, betrifft diese über Jahre gehende finanzielle Belastung aus Unterhaltsleistungen mittlerweile einen Großteil der Bevölkerung. ( Quelle: Hamburger Abendblatt vom 13.03.2005)
  2. Wie das Bundessozialgericht entschied, kann der arbeitende Elternteil nicht verlangen, daß steuerlich anerkannte Unterhaltsleistungen für den Partner auch bei der Berechnung des Erziehungsgeldes berücksichtigt werden. ( Quelle: TAZ 1996)
  3. Der BGH lehnt auch eine entsprechende Anwendung des § 1615g BGB und des § 4 RegelunterhaltsVO ab, weil es sich bei den Unterhaltsleistungen gegenüber den ehel. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  4. Vollstreckt ein Elternteil aus einem gem. § 1629 III BGB erwirkten Titel, so unterliegen die beigetriebenen Unterhaltsleistungen einer treuhandartigen Zweckbindung zugunsten des Kindes. Diese folgt aus dem Sinn der gesetzlichen Regelung. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Macht er das nicht, muss man über die Kürzung von Unterhaltsleistungen im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen nachdenken. ( Quelle: Berliner Zeitung 2000)
  6. Da die Unterhaltsleistungen als gleichwertig gelten, wird auch das Kindergeld geteilt. ( Quelle: Tagesspiegel vom 02.12.2005)