Unterhaltspflichten

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  1. Seit der Änderung des Kündigungsschutzgesetzes muss der Arbeitgeber dazu die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und eine vorliegende Schwerbehinderung bei der Auswahl der zu kündigenden Arbeitnehmer berücksichtigen. ( Quelle: Tagesspiegel vom 12.09.2005)
  2. In dieses flossen Merkmale wie das Alter der Mitarbeiter, ihre Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten der Angestellten ein. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 12.01.2003)
  3. Dies gelte auch unabhängig von deren Lebensalter oder deren Unterhaltspflichten. ( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 11.12.2002)
  4. Nach der Gesetzesänderung sind bei dieser Entscheidung künftig nur noch drei Kriterien zu beachten: das Alter, die Dauer der Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten. ( Quelle: Die Zeit 1996)
  5. Bei betriebsbedingten Kündigungen wird die Auswahl der betroffenen Arbeitnehmer nach sozialen Maßstäben nur noch auf drei Kriterien begrenzt: auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter und die Unterhaltspflichten. ( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)
  6. Die Kriterien für die Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen wurden auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung des Arbeitnehmers beschränkt. ( Quelle: Die Welt Online vom 27.07.2004)
  7. Zudem wird die Sozialauswahl auf die Kriterien Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung des Arbeitnehmers beschränkt. ( Quelle: Spiegel Online vom 21.12.2003)
  8. Es entstehen gegenseitige Fürsorge- und Unterhaltspflichten; ausländische Partner erhalten ein Aufenthaltsrecht. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 17.07.2002)
  9. Mit dem Erhalt des Arbeitsplatzes werde der Sohn in die Lage versetzt, mögliche Unterhaltspflichten für den Vater zu erfüllen. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1995)
  10. Bei betriebsbedingten Kündigungen will Rot-Grün außerdem die Sozialauswahl auf vier Kriterien beschränken: Betriebszugehörigkeit, Alter, Schwerbehinderung sowie Unterhaltspflichten des Arbeitnehmers. ( Quelle: Tagesspiegel vom 14.12.2003)
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