BGB

  1. Nach den Bestimmungen des § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) hatten Darlehensnehmer vor 1987 grundsätzlich das Recht, ein Darlehen mit sechs Monaten Frist zu kündigen, wenn der Darlehenszins mehr als sechs Prozent betrug. ( Quelle: Die Welt Online vom 07.06.2003)
  2. Durch die Aufrechnung ist der Restlohnanspruch des Bekl. erloschen (§ 389 BGB). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Dabei ist Grundlage der Verurteilung einmal der Schadensersatzanspruch, der sich aus dem Anspruch auf Naturalrestitution nach § 249 BGB als deliktischem Anspruch i.V. mit § 823 I, II BGB, §§ 185 ff. BGB, § 824 I StGB ergibt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Dabei ist Grundlage der Verurteilung einmal der Schadensersatzanspruch, der sich aus dem Anspruch auf Naturalrestitution nach § 249 BGB als deliktischem Anspruch i.V. mit § 823 I, II BGB, §§ 185 ff. BGB, § 824 I StGB ergibt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Dabei ist Grundlage der Verurteilung einmal der Schadensersatzanspruch, der sich aus dem Anspruch auf Naturalrestitution nach § 249 BGB als deliktischem Anspruch i.V. mit § 823 I, II BGB, §§ 185 ff. BGB, § 824 I StGB ergibt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Die Richter argumentierten, dass der Gewinner einen Anspruch auf Herausgabe des Gewinnes gegen den "Sender" der Gewinnmitteilung habe (§ 661 a BGB). ( Quelle: Handelsblatt vom 13.12.2005)
  7. Deshalb werde es zu einer - womöglich späteren - Trennung der BGB in eine Landesbank mit Sparkasse und einem "Krebsgeschwür mit milliardenschweren Immobilienrisiken" kommen, so der Berater. ( Quelle: DIE WELT 2001)
  8. Diese inzwischen in das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) integrierte Regelung gelte allerdings eigentlich nicht für Versteigerungen. ( Quelle: Spiegel Online vom 24.02.2004)
  9. Das entspricht ersichtl. auch der Ansicht des Gesetzgebers des § 74c Abs. 2 BGB; denn andernfalls hätte es keinen Sinn gehabt, dem Angestellten eine besondere Auskunftpflicht aufzuerlegen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  10. Auch wenn diese Einschränkungen der Vertragsfreiheit beachtet werden, läßt sich die Wirksamkeit des Zusatzvertrages nicht wegen Sittenverstoßes nach § 138 Abs. 1 BGB beanstanden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)