BGB

  1. Deshalb ist es verständlich, daß die Rechtsprechung jede Gelegenheit genutzt hat, Konstruktionen einzusetzen, die eine Flucht aus der Verjährungsfalle des § 477 BGB ermöglichen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Die Klage ist zumindest hinsichtlich eines Schmerzensgeldbetrages in Höhe von 8000 DM gem. §§ 823 I, 847 I BGB begründet. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter von seinem Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht Gebrauch macht (Paragraf 556b Absatz 2 BGB). ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 31.08.2001)
  4. Gottlieb Planck eingesetzt, der als der eigentliche Vater des BGB gilt. ( Quelle: Stuttgarter Zeitung 1996)
  5. Fehlverhalten eines noch minderjährigen Kindes rechtfertigt eine Anwendung des § 1611 BGB nicht (247); dies ergibt ein Umkehrschluß aus § 1611 II BGB. Schulisches Versagen als Verschulden i. S. des § 1611 BGB anzusehen, liegt fern (248). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Fehlverhalten eines noch minderjährigen Kindes rechtfertigt eine Anwendung des § 1611 BGB nicht (247); dies ergibt ein Umkehrschluß aus § 1611 II BGB. Schulisches Versagen als Verschulden i. S. des § 1611 BGB anzusehen, liegt fern (248). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. Fehlverhalten eines noch minderjährigen Kindes rechtfertigt eine Anwendung des § 1611 BGB nicht (247); dies ergibt ein Umkehrschluß aus § 1611 II BGB. Schulisches Versagen als Verschulden i. S. des § 1611 BGB anzusehen, liegt fern (248). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Mit einer Einschränkung: Laut Paragraph 1706 BGB wird ein Pfleger, in der Regel das Jugendamt, bestellt, der für die Feststellung der Vaterschaft sowie die Regelung von Unterhalts- und Erbansprüchen verantwortlich ist. ( Quelle: Frankfurter Rundschau 1990)
  9. Daß die Erstellung des Pflichten- oder Lastenheftes in die Sphäre des Auftraggebers gehört, läßt sich mittelbar auch aus § 645 I BGB entnehmen, wonach der Besteller eines Werkes für Anweisungen an den Unternehmer verantwortlich ist. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  10. Die Erblasserin hat ein wirksames Testament nicht errichtet: sie konnte weder sprechen noch schreiben; damit waren ihr die beiden Möglichkeiten des Testierens, die § 2232 S. 1 BGB zur Verfügung stellt, verschlossen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)