BGB

  1. Weil die Ehe von Rex Gildo kinderlos war und er mit seiner Frau notariell Gütertrennung vereinbart hatte, steht den Schwestern nach gesetzlicher Erbfolge (§ 1925 BGB) jeweils ein Viertel des Vermögens zu. ( Quelle: BILD 1999)
  2. Sie unterschätzten die Wirkung des BGB. ( Quelle: Berliner Zeitung 1996)
  3. Eine Bank, die statt dessen auf einen Betrüger hereinfalle und an ihn auszahle, habe daher, auch wenn ihr kein Sorgfaltsverstoß zur Last falle, den ihr erteilten Auftrag nicht ausgeführt und sei einem Rückerstattungsanspruch aus § 667 BGB ausgesetzt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Im Rahmen von § 616 BGB ist in vielen Fällen eine Lohnfortzahlungspflicht bejaht worden, in denen der Arbeitnehmer zwar gute Gründe hatte, die Arbeitsleistung nicht zu erbringen, daran rechtl. gesehen aber nicht verhindert war. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  5. Zum anderen soll das BGB künftig auch eine materiell-rechtliche Bestimmung zu Stiftungen enthalten. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 13.11.2001)
  6. Zum anderen ergibt er sich aus § 823 I BGB, denn der Bekl. hat fahrlässig gehandelt, indem er die Kontrolle unterließ, ob die Abfüllstutzen fest geschlossen seien. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. Die BGB ist über ihr Tochterunternehmen Immobilien- und Baumanagement der Bankgesellschaft Berlin beteiligt am Lausitzring. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 16.05.2001)
  8. Und das BGB setzt sogar noch einen drauf: Liegen sich Eltern wegen einer Erziehungsfrage ständig in den Haaren, so "kann das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils die Entscheidung einem Elternteil übertragen" (Paragraf 1628). ( Quelle: Spiegel Online vom 12.10.2005)
  9. Der Ausgleich ist auf die Hälfte dieses Überschusses begrenzt, wobei im Interesse von Drittgläubigern eine weitere Beschränkung in § 1378 II BGB vorgesehen ist (Senat, NJW 1988, 2369 = LM § 1378 BGB Nr. 14 = FamRZ 1988, 925). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  10. Der Ausgleich ist auf die Hälfte dieses Überschusses begrenzt, wobei im Interesse von Drittgläubigern eine weitere Beschränkung in § 1378 II BGB vorgesehen ist (Senat, NJW 1988, 2369 = LM § 1378 BGB Nr. 14 = FamRZ 1988, 925). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)