BGB

  1. Nach § 818 I BGB erstreckt sich die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten auf die gezogenenNutzungen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Der Skandal um die Berliner Bankgesellschaft (BGB) ist für Karlheinz Küting, Direktor des Instituts für Wirtschaftsprüfung an der Universität des Saarlandes, schlicht "eine Blamage in höchster Potenz". ( Quelle: DIE WELT 2001)
  3. Über Lohnzahlungspflicht für Arbeiter-Lehrlinge und Anlernlinge im Krankheitsfall nach § 7 ArbKrankhG und § 4 ErziehungsbeihilfenAO vgl. Ziffer B II der Entscheidungsgründe zu Nr. 21 zu § 916 BGB. EStG § 9 Hinweis: ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  4. Der BGH hat dies in analoger Anwendung des § 333 BGB vorsichtig bejaht für den Fall einer rechtsgrundlosen Fehlüberweisung, die beim Empfänger zu einer "aufgedrängten Bereicherung" führen würde (108). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Nicht zuzustimmen ist aber der Behandlung der Verjährungsfrage. Der Rechtsfolgenverweis in § 852 III BGB auf das Bereicherungsrecht ist umfassend und betrifft auch die dort geltende Verjährung (11). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Seit über einhundert Jahren gilt in Deutschland das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) - mit teilweise skurrilen und sprachlich unklaren Paragrafen. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 13.11.2002)
  7. Bei einem Mann, dessen erstes Leben, Stichwort BGB, der studierten und praktizierten Juristerei gehörte. ( Quelle: Berliner Zeitung 1994)
  8. Ausführungen in den Motiven zum BGB kommt klar zum Ausdruck, daß der abstrakt formulierte Rechtssatz einer Ergänzung durch Billigkeitsvorschriften bedürfe. Die Grenze bildet ein Verstoß gegen § 242 BGB. Doch kann dieser hier außer Betracht bleiben. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  9. Ausführungen in den Motiven zum BGB kommt klar zum Ausdruck, daß der abstrakt formulierte Rechtssatz einer Ergänzung durch Billigkeitsvorschriften bedürfe. Die Grenze bildet ein Verstoß gegen § 242 BGB. Doch kann dieser hier außer Betracht bleiben. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  10. Ein auf die Fortgeltung dieses Testaments gerichteter wirklicher Wille der Testierenden (vgl. BGHFamRZ 1960, 28f. zu § 2077 BGB) kommt daher nicht in Betracht. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)