Nach § 818 I BGB erstreckt sich die Verpflichtung zur Herausgabe des Erlangten auf die gezogenenNutzungen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Der Skandal um die Berliner Bankgesellschaft (BGB) ist für Karlheinz Küting, Direktor des Instituts für Wirtschaftsprüfung an der Universität des Saarlandes, schlicht "eine Blamage in höchster Potenz".
( Quelle: DIE WELT 2001)
Über Lohnzahlungspflicht für Arbeiter-Lehrlinge und Anlernlinge im Krankheitsfall nach § 7 ArbKrankhG und § 4 ErziehungsbeihilfenAO vgl. Ziffer B II der Entscheidungsgründe zu Nr. 21 zu § 916 BGB. EStG § 9 Hinweis:
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Der BGH hat dies in analoger Anwendung des § 333 BGB vorsichtig bejaht für den Fall einer rechtsgrundlosen Fehlüberweisung, die beim Empfänger zu einer "aufgedrängten Bereicherung" führen würde (108).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Nicht zuzustimmen ist aber der Behandlung der Verjährungsfrage. Der Rechtsfolgenverweis in § 852 III BGB auf das Bereicherungsrecht ist umfassend und betrifft auch die dort geltende Verjährung (11).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Seit über einhundert Jahren gilt in Deutschland das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) - mit teilweise skurrilen und sprachlich unklaren Paragrafen.
( Quelle: Berliner Zeitung vom 13.11.2002)
Bei einem Mann, dessen erstes Leben, Stichwort BGB, der studierten und praktizierten Juristerei gehörte.
( Quelle: Berliner Zeitung 1994)
Ausführungen in den Motiven zum BGB kommt klar zum Ausdruck, daß der abstrakt formulierte Rechtssatz einer Ergänzung durch Billigkeitsvorschriften bedürfe. Die Grenze bildet ein Verstoß gegen § 242 BGB. Doch kann dieser hier außer Betracht bleiben.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Ausführungen in den Motiven zum BGB kommt klar zum Ausdruck, daß der abstrakt formulierte Rechtssatz einer Ergänzung durch Billigkeitsvorschriften bedürfe. Die Grenze bildet ein Verstoß gegen § 242 BGB. Doch kann dieser hier außer Betracht bleiben.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Ein auf die Fortgeltung dieses Testaments gerichteter wirklicher Wille der Testierenden (vgl. BGHFamRZ 1960, 28f. zu § 2077 BGB) kommt daher nicht in Betracht.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)