Rechtsprechung

  1. Erst recht schüttelt man den Kopf über die faktische Bestätigung der damaligen Rechtsprechung. ( Quelle: Frankfurter Rundschau 1993)
  2. Die Unterzeichnung des Beglaubigungsvermerkes unter einer Berufungsbegründungsschrift ist nur dann ausreichend, wenn sie von demselben Rechtsanwalt herrührt, der auch die Berufungsbegründung verfaßt hat (Bestätigung der bisherigen Rechtsprechung). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs können nachlässige Staaten zwar nicht immer, sondern nur unter bestimmten Bedingungen zu Schadenersatz verpflichtet werden. ( Quelle: Die Zeit 1996)
  4. Typisch für die herrschende Rechtsprechung ist folgender, vom BGH entschiedener Fall: Ein Mann zieht in das (renovierungsbedürftige) Haus seiner Freundin. ( Quelle: Frankfurter Rundschau 1991)
  5. Dort wird die Rechtsprechung zur Todesstrafe ausgewertet, und es werden Fortbildungen für Anwälte angeboten, deren Mandanten im Todestrakt sitzen. ( Quelle: Die Zeit (23/1999))
  6. Das Bundesgericht überprüft nun seine eigene Rechtsprechung. ( Quelle: Berliner Zeitung 1998)
  7. Sie würde allerdings geradezu eine Umkehr der bisherigen Praxis bedeuten, die dem Kontinuitätsprinzip (Wahrung des status quo, koste es, was es wolle) unserer heutigen Rechtsprechung zuwiderliefe. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
  8. Das OLG Düsseldorf knüpfte am 10. 6. 1992 an die Rechtsprechung des BGH an, wonach ein einheitlicher Vertrag (mit der Folge eines Gesamtrücktrittsrechts) vorliegt, wenn ausdrücklich oder konkludent die Unteilbarkeit der Leistung vereinbart ist. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. Was die Kündigungen angeht, hat sich in der Rechtsprechung herausgeschält, dass der Betriebsfrieden nicht nur "wiederholt" gestört werden muss. ( Quelle: FREITAG 2000)
  10. Bei Publikumsgesellschaften befürwortet die Autorin in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung eine Inhaltskontrolle von Gesellschaftsverträgen nach § 242 BGB, um einer Entrechtung der Mitglieder durch die Korporationsspitze zu begegnen (S. 139). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)