gem.

  1. Solche Klauseln sind gem. Art. 27, 31, 29 EGBGB nach deutschem Recht zu beurteilen und werden infolge ihres Überraschungscharakters gem. § 3 AGBG nicht Vertragsinhalt (216). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Solche Klauseln sind gem. Art. 27, 31, 29 EGBGB nach deutschem Recht zu beurteilen und werden infolge ihres Überraschungscharakters gem. § 3 AGBG nicht Vertragsinhalt (216). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Der gem. § 8 StVO (Vorfahrt) Wartepflichtige darf nach ganz herrschender Meinung in der Rechtsprechung grundsätzlich auf die vom Vorfahrtberechtigten gegebene Fahrtrichtungsanzeige vertrauen (58). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Siegmann weist darüber hinaus zutreffend darauf hin, daß bei der Verpflichtung eines Amateurspielers unter Umständen gem. § 29 Nr. 1 S. 1 Alt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Unerheblich ist allerdings, daß die Instandhaltung gem. § 27 I Nr. 2 WEG auch zur Verwalteraufgabe gemacht worden ist. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Unabhängig von dieser Frage zeigt die registerrechtliche Praxis in der Anfangsphase der ehemaligen DDR jedoch, daß Amtslöschungen gem. § 142 FGG mit Begründungen vorgenommen wurden, die in keinem Fall einen Eintragungsmangel darstellten. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. Gegenstand: Erwerb von Grundstücken, deren Bebauung, Entwicklung und Verwertung, nicht jedoch Tätigkeiten, die gem. 34c Gewerbeordnung genehmigungspflichtig sind. ( Quelle: Berliner Zeitung 1995)
  8. Die Regelung läßt auch keinen Zweifel daran, daß bei Überschreiten des Abrechnungsabschnitts von einem Monat ein Barzahlungsrabatt gem. § 2 RabattG nicht gewährt werden darf. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. Die Klage ist zumindest hinsichtlich eines Schmerzensgeldbetrages in Höhe von 8000 DM gem. §§ 823 I, 847 I BGB begründet. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  10. Die Bekl. mieteten 1975 ein Grundstück zur Schrottlagerung, das sie gem. dem Mietvertrag einzufrieden hatten. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)