gem.

  1. Die Kl. kann gem. §§ 894, 398 BGB die Berichtigung des Grundbuches aus eigenem und abtretenen Recht verlangen, weil die Bekl. nicht Eigentümer des Grundstücks geworden und das Grundbuch insoweit unrichtig ist. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Im Jahre 1959 erklärte er auf Betreiben seines Vaters dem AG gegenüber gem. Art. 8 I des GleichberG, daß für die Ehe Gütertrennung gelten solle, und ließ dies in das Güterrechtsregister eintragen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Andernfalls ist auch bei einseitiger Erledigungserklärung die Wirkungslosigkeit des Abweisungsbeschlusses auszusprechen, und der Schuldner ist gem. § 91 ZPO mit den Kosten zu belasten. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, daß das erst durch die Anschlußberufung geltend gemachte Duldungsbegehren des Kl. hinsichtlich einer Gasleitung gem. § 917 I BGB durchgreift. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Damit besitzt sie das Senderecht gem. § 20 UrhG und das Wiedergaberecht gem. § 22 UrhG, die als urheberrechtliche Verwertungsrechte durch § 97 UrhG geschützt werden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Damit besitzt sie das Senderecht gem. § 20 UrhG und das Wiedergaberecht gem. § 22 UrhG, die als urheberrechtliche Verwertungsrechte durch § 97 UrhG geschützt werden. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. Damit ist der sachliche Bezug auch dieses Vergabekriteriums im Rahmen einer verfassungskonformen Interpretation der Ziel- und Zweckbestimmungen der Kontingentierung des Güterfernverkehrs gem. § 9 I GüKG offenbar. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Wegen der Vielzahl der Versuchspersonen und dem Ziel des Erkenntnisgewinns liegt zwar eine "klinische Prüfung" vor, die Vektoren sind jedoch, allein eingesetzt, keine Arzneimittel gem. § 2 AMG, weil ihnen der erforderliche Heilungszweck fehlt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. Ferner ist die Bekl. zum Ersatz der Mangelfolgeschäden gem. Nrn. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  10. Dieser kann also bei Produkthaftungsschäden auch künftig nur gewährt werden, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des Verschuldens gem. § 823 BGB vorliegen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)