Durch Schreiben vom 27. 3. 1985 hatte der Versicherer den Schuldner wegen eines Prämienrückstands unter Fristsetzung gem. § 39 I VVG gemahnt.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Sein Hauptinhalt besteht gem. § 2 I BeschSG in der Pflicht jedes Arbeitgebers und Dienstvorgesetzten zum Schutz der Beschäftigten vor jeglicher sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, wozu auch präventive Maßnahmen zählen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)