gem.

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  1. Durch Schreiben vom 27. 3. 1985 hatte der Versicherer den Schuldner wegen eines Prämienrückstands unter Fristsetzung gem. § 39 I VVG gemahnt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Sein Hauptinhalt besteht gem. § 2 I BeschSG in der Pflicht jedes Arbeitgebers und Dienstvorgesetzten zum Schutz der Beschäftigten vor jeglicher sexuellen Belästigung am Arbeitsplatz, wozu auch präventive Maßnahmen zählen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
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