Aufgrund der Anzeigen von Kreditinstituten gem. § 33 I ErbStG 1974 teilte die zentrale Erbschaftsteuerstelle dem Finanzamt mit, das Kapitalvermögen der Verstorbenen habe zum Todestag insgesamt 175030 DM betragen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Das LG Frankfurt ist gem. Art. 28 Nr. 1 WarschAbk (neben dem zuständigen Gericht in Kuwait am Sitz des Luftfrachtführers) als Gericht des Bestimmungsortes international und örtlich zuständig.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Ferner sind gem. § 44 II dieser Verordnung die Technischen Regeln zur Gefahrstoffverordnung, insbesondere das Regelwerk TRGS 512 über Begasungen, veröffentlicht worden (BArbBl 1/1987, 57).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Innerhalb der Frist mag der Schuldner versuchen, seinerseits eine Sicherheitsleistung zu erbringen", die ihm gem. § 720a III ZPO die Vollstreckungsabwendung ermöglicht.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Das LG wies die Klage ab, weil die fragliche Klausel des Formularmietvertrages gem. § 9 AGBG unwirksam sei. Hiergegen legte der Kl. Berufung ein.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Wegen der Festsetzung im einzelnen wird auf die bei den Registerakten befindlichen Urkunden, insbes. den Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen gem. 183 Abs. 3 AktG, Bezug genommen.
( Quelle: Berliner Zeitung 1995)
Ebensowenig handelt es sich hierbei um eine mittelbare Sachfrucht gem. § 99 III BGB, denn die Brandversicherungssumme ist nur Bestandteilssurrogat, kein aufgrund des Versicherungsverhältnisses vorherbestimmter Sachertrag.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Die Gesellschaft ist mit Ablauf des 31. Dezember 1994 gem. 57 DMBilG. kraft Gesetzes aufgelöst.
( Quelle: Berliner Zeitung 1995)
Er genießt somit nicht gem. § 2 I AsylVfG die Rechtsstellung nach dem Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. 7. 1951 (BGBl II 1953, 559).
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Der Kreis - als Untere Wasserbehörde und demgemäß Sonderordnungsbehörde (§§ 34, 35 NWAbfG) - durfte deshalb den Kl. als ordnungspflichtigen Besitzer des Abfalls in Anspruch nehmen und ihm gem. § 3 IV AbfG die Entsorgung der Abfälle aufgeben.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)