gem.

  1. Die Vermittlung von Tätigkeiten gem. 34 c Gewerbeordnung ist ausgeschlossen. ( Quelle: Berliner Zeitung 1995)
  2. Der Unterhaltsanspruch der Kl. beurteilte sich gem. Art. 234 § 5 EGBGB nach dem Unterhaltrecht der früheren DDR. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Die Voraussetzungen des Haftungsausschusses durch Fristablauf gem. Nr. 14 der AGB sind damit erfüllt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Der vom Gesetzgeber vorgegebene Berichtsrahmen wird durch die mit der Berichtspflicht der UKPV korrelierende Rechenschaftspflicht der Parteien gem. § 20a II u. III DDR-PartG konkretisiert. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Eine abschließende Entscheidung bezüglich der Folgewirkung der Nichtanfechtung der oben genannten Bescheide ist jedoch entbehrlich, denn zum anderen ist die Kl. gem. § 24 I SchlHVersSa zur Zahlung der 3/3-Versorgungsabgabe verpflichtet. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Ein Verbot der Gewinnausschüttung besteht gem. Abs. 4 nur, solange das Kapitalkonto des einzelnen Gesellschafters unter die "Haftsumme" (also den Einlagebetrag) sinkt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. Wird das betreffende Fahrzeug mit Genehmigung geschleppt, so ist es als zulassungsfreier Anhänger (§ 33 II Nr. 2 StVZO) gem. § 2 I Nr. 6c PflVG nicht versicherungspflichtig. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Tätigkeiten gem. 34 c der Gewerbeordnung sind ausgeschlossen. ( Quelle: Berliner Zeitung 1997)
  9. Sie wollen mit Ihrer Partei (gem. Beschluß des letzten Parteitages in Düsseldorf) künftig deutsche Kampfeinsätze ohne Auftrag und ohne Zustimmung der Vereinten Nationen befehlen können. ( Quelle: Frankfurter Rundschau 1993)
  10. Soweit es gleichwohl gem. § 286 I ZPO an Hand verschiedener Umstände seine Überzeugung darlegt, daß das zielgerichtete Einlagern von Steinkohlenteeröl während der Betriebszeit der Kl. erfolgt sei, sind seine Erwägungen nicht frei von Rechtsfehlern. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)